Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Sport-Verein Frischauf Rühle e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 150117 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bodenwerder, Ortsteil Rühle
Der Verein wurde am 01.07.1920 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im
a) Niedersächsischer Turner-Bund
b) Kreissportbund Holzminden
c) Niedersächsischer Fußballverband
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport durch die planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege von Leibesübungen und die Pflege der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, welche für den Vereinszweck getätigt wurden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 2 Nr. 6 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 3 Nr. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 3 Jedem Mitglied wird bei Aufnahme eine Ausfertigung der Satzung zur Verfügung gestellt.
§ 3 Nr. 4 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlungen und/oder groben unsportlichen Verhaltens
Vorab ist dem Mitglied die Gelegenheit auf eine Anhörung zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist jährlich für das Beitragsjahr zu entrichten.
§ 5 Nr. 2 Die Beitragspflicht neu aufgenommener Mitglieder beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
§ 5 Nr. 3 Dem Vorstand steht es frei, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen bzw. ganz zu erlassen.
§ 5 Nr. 4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 7 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Darüber hinaus können von der Mitglieder-versammlung Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Diese sind nicht vertretungsberechtigt i. S. d. § 26 BGB. Sie unterstützen den Vorstand und können weitere Aufgaben (z.B. Fachwarte) übernehmen. Im Rahmen von Vorstandsentscheidungen sind sie stimmberechtigt.
§ 7 Nr. 2 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten, sowie die Platz- und Hausordnung festzusetzen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
§ 8 Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 8 Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder). Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein Nachfolger zu wählen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
§ 10 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 11 Nr. 1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Nr. 2 Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes, über den verhandelt werden soll, beantragt wird.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
§ 12 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 12 Nr. 3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 12 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Nr. 5 Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Nr. 6 Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Nr. 7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 13 Nr. 1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 13 Nr. 2 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Nr. 3 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den „Heimat- und Verkehrsverein Rühle e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
oder
b) an eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche dieses es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind blau/weiß.
§ 16 Regressansprüche
Den Mitgliedern steht ein Regress aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Verein oder dessen Vorstand nicht zu.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.03.2019 verabschiedet.